§ 812 BGB: Prüfungsschema
Prüfungsschema § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB:
- Etwas erlangt
- Durch Leistung
- Ohne rechtlichen Grund
- Kein Ausschluss
- Rechtsfolge
Häufige Klausurschwerpunkte:
Hinweis: § 812 BGB enthält insgesamt vier Anspruchsgrundlagen. Die weiteren Prüfungsschemata findet ihr weiter unten. Allerdings ist § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB mit Abstand am wichtigsten.
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1. Etwas erlangt
Die Definition für den Prüfungspunkt „etwas erlangt“ ist recht weit. Erfasst wird jeder vermögenswerte Vorteil. Dies kann neben Geld oder einer Sache auch eine Position in einem Grundbuch sein.
2. Durch Leistung
Dazu muss das vermögenswerte Etwas durch Leistung erlangt worden sein. Dies erfasst jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
- Schuld tilgen: Der Leistungszweck kann zum einen darin bestehen, dass die Leistung getätigt wird, um eine Schuld zu tilgen
- Nicht Leistungszweck: Wird die Leistung erbracht, um einen anderen Zweck zu erreichen, z.B. um als Erbe eingesetzt zu werden, liegt kein Leistungszweck i. S. d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB vor.
3. Ohne rechtlichen Grund
Auch darf für die Leistung kein Rechtsgrund bestehen. Dieser Prüfungspunkt ist häufig der Schwerpunkt der Prüfung. Es muss geprüft werden, ob ein Vertrag (beispielsweise ein Kaufvertrag) unwirksam ist. Entsprechend ist die Wirksamkeit des Vertrages vollständig zu prüfen.
Außerdem fehlt der rechtliche Grund auch bei einer Falschlieferung (sog. Aliud-Lieferung). Wenn also die gelieferte Sache nicht in der Lage ist, die Schuld zu erfüllen, dann fehlt es am rechtlichen Grund. Hierfür reicht es allerdings nicht, dass ein Mangel vorliegt. Vielmehr muss die Sache zur Tilgung der Schuld vollständig ungeeignet sein (Beispiel: Anstelle eines echten Autos wird ein Spielzeugauto geliefert. Der Kaufvertrag für das echte Auto ist kein Rechtsgrund für das gelieferte Spielzeugauto.)
4. Kein Ausschluss
Auch darf der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nicht ausgeschlossen sein. In Betracht kommen diese Ausschlussgründe:
- § 814 Alt. 1 BGB: Nach § 814 Alt. 1 BGB ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Leistende wusste, dass er nicht zur Leistung verpflichtet war. Der Ausschluss gilt allerdings nicht, wenn sich der Leistende die Rückforderung vorbehält oder unfreiwillig zahlt, etwa um eine drohende Zwangsvollstreckung abzuwenden.
- § 814 Alt. 2 BGB: Außerdem ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht entspricht. Dies gilt etwa bei Unterhaltsleistungen an Personen, die gezahlt werden, ohne dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.
- § 817 S. 2 BGB: § 817 S. 2 BGB schließt die Rückforderung aus, wenn der Leistende durch seine Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Dazu muss der Leistende Kenntnis von dem Gesetzes- bzw. Sittenverstoß gehabt haben oder sich dieser Kenntnis leichtfertig verschlossen haben. Ein Beispiel hierfür ist Schwarzarbeit, ein Arbeiter, der schwarz arbeitet, kann nicht über das Bereicherungsrecht die Vergütung seiner geleisteten Arbeit verlangen, da der Anspruch nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen ist.
5. Rechtsfolge
Der Umfang des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB hat folgenden Inhalt:
- Herausgabe des Erlangten: Das Erlangte ist wieder herauszugeben. Außerdem sind auch gezogene Nutzungen und Surrogate herauszugeben. Ist die Herausgabe nicht möglich, besteht ein Anspruch auf Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB.
- Entreicherung: Grundsätzlich ist der Bereicherungsanspruch auf das beschränkt, was noch vorhanden ist. Hat der Schuldner das erlangte Auto nicht mehr, etwa weil es kaputt gegangen ist, dann ist der Anspruch nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
- Verschärfte Haftung: Ausnahmsweise ist es allerdings ausgeschlossen, sich auf die Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB zu berufen. Dies ist etwa der Fall ab Rechtshängigkeit der Klage auf Herausgabe des Gegenstandes oder bei Kenntnis vom Mangel des Rechtsgrundes, vgl. § 818, 819 BGB.
Schema: § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB
- Etwas erlangt
- Durch Leistung
- Späterer Wegfall des rechtlichen Grundes: Dieser Prüfungspunkt ist sehr ähnlich zu dem Prüfungspunkt, dass kein rechtlicher Grund vorliegt. Der Unterschied besteht darin, dass der rechtliche Grund später weggefallen sein muss. Dies ist etwa der Fall, wenn nachträglich eine auflösende Bedingung eintritt.
- Kein Ausschluss
- Rechtsfolge
Bei den übrigen Prüfungspunkten gelten die Ausführungen zu § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
Schema: § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB
- Etwas erlangt
- Durch Leistung
- Nichteintritt des bezweckten Erfolges: Für den Nichteintritt des bezweckten Erfolges reicht es nicht aus, dass bloß ein einseitiges Motiv nicht eingetreten ist. Erforderlich ist vielmehr eine tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger dahingehend, dass die Leistung unter der Voraussetzung erbracht wird, dass der bezweckte Erfolg eintritt.
- Kein Ausschluss
- Rechtsfolge
Schema: § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion)
- Anwendbarkeit: Bei der Nichtleistungskondiktion ist es wichtig, zuvor zu durchdenken, ob diese überhaupt anwendbar ist. Insbesondere das Verhältnis zwischen den §§ 987 ff. BGB und der Nichtleistungskondiktion ist sehr kompliziert
- Etwas erlangt
- In sonstiger Weise auf Kosten des Bereicherungsgläubigers: In sonstiger Weise bedeutet, dass das vermögenswerte Etwas nicht durch Leistung erlangt wurde. Auch muss dies auf Kosten des Bereicherungsgläubigers erfolgt sein. Dies ist der Fall, wenn der erlangte Vermögensvorteil von der Rechtsordnung dem Bereicherungsgläubiger ausschließlich zugewiesen ist. Dies ist etwa bei absoluten Rechten wie dem Eigentum der Fall, wenn etwa ein Auto durch eine fremde Person genutzt wird, erfolgt die Benutzung auf Kosten des Bereicherungsgläubigers (wobei in einem solchen Fall das Verhältnis zu den §§ 987 ff. BGB problematisch sein kann).
- Ohne rechtlichen Grund
- Kein Ausschluss
- Rechtsfolge