Was ist der Vertrag zugunsten Dritter?
Das Wichtigste in Kürze:
- Bei einem Vertrag zugunsten Dritter schließen zwei Vertragsparteien einen Vertrag, durch den eine dritte Person einen Anspruch auf eine Sache oder ein Recht (z.B. ein Auto) erhält.
- Die Besonderheit des Vertrages zugunsten Dritter besteht darin, dass die Leistung nicht gegenüber dem Vertragspartner geschuldet wird, sondern gegenüber einer dritten Person, die an dem Vertragsschluss nicht beteiligt war.
- Beispiel: Eine Mutter schließt mit der Sparkasse einen Sparvertrag, wobei das Guthaben später dem Sohn zustehen soll. Die Sparkasse ist somit Schuldnerin des Geldes, die Mutter ist die Vertragspartnerin der Bank. Allerdings hat der Sohn einen Anspruch auf Auszahlung des Geldes.
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Was ist ein Vertrag zugunsten Dritter?
Bei einem Vertrag zugunsten Dritter erhält eine dritte Person, die den Vertrag nicht selbst geschlossen hat, ein Forderungsrecht. Der Gläubiger kann beim Vertrag zugunsten Dritter nicht selbst die Leistung an sich selbst verlangen. Stattdessen kann der Gläubiger nur verlangen, dass an den Dritten geleistet wird.
An einem Vertrag zugunsten Dritter sind somit drei Personen beteiligt, die beiden Vertragsparteien, dem Schuldner, der die geschuldete Leistung zu erbringen hat, dem Gläubiger, welcher den Vertrag mit dem Schuldner geschlossen hat, und dem Dritten, welcher durch den Vertrag begünstigt wird.
Prüfungsschema für den Vertrag zugunsten Dritter
- Wirksamer Vertrag zw. Gläubiger & Schuldner: Zum einen muss der Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner wirksam sein. Innerhalb dieses Prüfungspunktes können alle Probleme auftauchen, welche die Wirksamkeit eines Vertrages betreffen, beispielsweise die Auslegung von Willenserklärungen oder eine mögliche Anfechtung.
- Vereinbarung der Leistung an einen Dritten: Dazu muss die Pflicht bestehen, an einen Dritten zu leisten, und der Dritte muss das Recht haben, die Leistung zu verlangen. Wenn hierzu keine klare Regelung besteht, ist nach § 328 Abs. 2 BGB eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich.
Welche Rechtsverhältnisse bestehen bei einem Vertrag zugunsten Dritter?
Bei einem Vertrag zugunsten Dritter bestehen drei Rechtsverhältnisse:
- Deckungsverhältnis: Der Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner wird als Deckungsverhältnis bezeichnet. Inhaltlich handelt es sich dabei um einen typischen schuldrechtlichen Verpflichtungsvertrag. Die Besonderheit besteht darin, dass der Gläubiger nicht die Leistung an sich selbst verlangen kann, sondern nur an den Dritten, § 335 BGB.
- Valutaverhältnis: Das Valutaverhältnis ist das Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten. Das Valutaverhältnis stellt den rechtlichen Grund dar, weshalb nicht der Vertragspartner, sondern der Dritte die Leistung fordern kann. In dem Beispiel mit dem Sparbuch schenkt beispielsweise die Mutter ihrem Sohn das Geld, entsprechend liegt ein Schenkungsvertrag vor.
- Vollzugsverhältnis: Als Vollzugsverhältnis wird das Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Dritten bezeichnet. Auf diesem Wege erfüllt der Schuldner seine vertragliche Verpflichtung. Es besteht allerdings zwischen dem Dritten und dem Schuldner kein eigenes Vertragsverhältnis.
Entsprechend ist auch § 328 Abs. 1 BGB alleine keine Anspruchsgrundlage für den Dritten, um die Leistung zu verlangen. Stattdessen ergibt sich die Anspruchsgrundlage aus dem Deckungsverhältnis (z.B. § 433 BGB bei Kaufverträgen usw.). Aus § 328 Abs. 1 BGB folgt deshalb nur, dass der Dritte die Leistung fordern kann.
Abgrenzung zu anderen Verträgen
- Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter geht es um die Frage, ob eine Dritte Person von den nebenvertraglichen Schutzpflichten erfasst wird. Die dritte Person hat also in einem solchen Fall keinen Leistungsanspruch, sondern wird lediglich von den Schutzpflichten erfasst (z.B. im bekannten Salatblattfall wird das Kind, auch wenn es in dem Laden nichts kaufen möchte, von der nebenvertraglichen Schutzpflicht erfasst, den Laden aufzuräumen und Ladenbesucher vor Verletzungen zu schützen.
- Unechter Vertrag zugunsten Dritter: Beim unechten Vertrag zugunsten Dritter muss der Gläubiger zwar an den Dritten leisten, der Dritte hat allerdings kein eigenes Forderungsrecht.
Leistungsstörungsrecht beim Vertrag zugunsten Dritter
Wenn eine Pflichtverletzung bei einem Vertrag zugunsten Dritter auftreten, bestehen einige Besonderheiten, welche dem Dreiecksverhältnis Rechnung tragen.
- Pflichtverletzung des Gläubigers: Wenn der Gläubiger eine Pflicht verletzt (z.B. eine Schutzpflicht, indem der Schuldner im Haus des Gläubigers bei Vertragsschluss ausrutscht), bestehen keine Besonderheiten, der Schuldner hat in einem solchen Fall einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
- Pflichtverletzung des Dritten: Der Vertrag zugunsten Dritter führt dazu, dass ein Schuldverhältnis zwischen dem Dritten und dem Schuldner besteht, begeht somit der Dritte eine Pflichtverletzung zu Lasten des Schuldners, hat der Schuldner vertragliche Schadensersatzansprüche (z.B. aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).
- Pflichtverletzung des Schuldners: Wenn der Schuldner eine Pflicht verletzt, bestehen einige Besonderheiten. Der Hintergrund dieser Besonderheiten ist, dass der Gläubiger mit dem Schuldner einen Vertrag geschlossen hat, der Dritte jedoch das Forderungsrecht hinsichtlich der geschuldeten Sache. Entsprechend darf nur der Gläubiger zurücktreten oder die Anfechtung. Hintergrund ist, dass in solchen Fällen der Leistungsanspruch erlischt, eine solche Entscheidung soll nur dem Gläubiger zustehen. Einen Schadensersatzanspruch soll der Dritte hingegen geltend machen können, da dieser an die Stelle der geschuldeten Leistung tritt.