Prüfungsschema für die Geschäftsführung ohne Auftrag
Prüfungsschema §§ 677 ff. BGB:
- Fremdes Geschäft
- Fremdgeschäftsführungswille
- Ohne Auftrag
- Im Interesse & im Willen
Häufige Klausurschwerpunkte:
Bei diesem Schema handelt es sich um das Prüfungsschema der echten, berechtigten GoA. Insgesamt gibt es vier Arten von Geschäftsführungen ohne Auftrag, die weiteren Prüfungsschema sind weiter unten aufgeführt.
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1. Fremdes Geschäft
Die erste Voraussetzung ist, dass ein fremdes Geschäft geführt wird. Die erste Voraussetzung ist dafür, dass überhaupt ein Geschäft geführt wird. Ein Geschäft wird bei jedem tatsächlichen oder rechtsgeschäftlichem Handeln geführt.
Dazu muss ein fremdes Geschäft geführt werden:
- Objektiv fremdes Geschäft: Wenn ein Geschäft nach seinem Inhalt, seiner Natur oder seinem äußeren Erscheinungsbild jedenfalls überwiegend in den Rechtskreis eines anderen fällt, ist es fremd. Dies erfasst etwa Rettungshandlungen und Maßnahmen der Gefahrenabwehr zugunsten fremder Rechtsgüter (Beispiel: Das Löschen des Nachbarhauses, wenn es brennt).
- Auch-fremdes Geschäft: Ein auch-fremdes Geschäft liegt vor, wenn ein Geschäft sowohl in den eigenen Rechtskreis als auch in den Rechtskreis eines anderen fällt. Auch in einem solchen Fall liegt ein fremdes Geschäft vor.
- Objektiv neutrales, subjektiv fremdes Geschäft: Ein Geschäft, welches objektiv neutral ist, liegt ein fremdes Geschäft vor, wenn sich aus den weiteren Umständen ergibt, dass der Geschäftsführer im Rechtskreis eines Dritten tätig werden möchte. Dafür ist ein erkennbarer Wille erforderlich. (Beispiel: Ein Buch soll für einen Freund gekauft werden, es liegt nur dann ein fremdes Geschäft vor, wenn erkennbar deutlich gemacht wird, dass das Geschäft für den Freund getätigt wird.
2. Fremdgeschäftsführungswille
Außerdem ist es erforderlich, dass mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt wird. Dieser ist vor Gericht allerdings schwierig nachzuweisen. Entsprechend sind die Anforderungen an den Nachweis des Fremdgeschäftsführungswillens davon abhängig, welche Art des Geschäftes vorliegt:
- Objektiv fremdes Geschäft: Bei objektiv fremden Geschäften wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet.
- Auch-fremdes Geschäft: Beim auch-fremden Geschäft wird der Fremdgeschäftsführungswillen grundsätzlich auch vermutet. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen, etwa im Fall einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung oder einer vermeintlichen vertraglichen Verpflichtung, dann scheidet nach Ansicht des BGH der Fremdgeschäftsführungswille aus.
- Objektiv neutrales Geschäft: Bei objektiv neutralen Geschäften wird der Fremdgeschäftsführungswille nicht vermutet, stattdessen muss der Anspruchsteller diesen nachweisen.
3. Im Interesse & im Willen
Die Übernahme der Geschäftsführung muss dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen. Es ist wichtig, bei diesem Prüfungspunkt zu beachten, dass es nicht um die Ausführung des Geschäftes geht. Ist die Ausführung nicht im Interesse, besteht möglicherweise ein Schadensersatzanspruch.
- Interesse des Geschäftsherrn: Die Übernahme ist im Interesse des Geschäftsherrn, wenn sie objektiv nützlich ist.
- Wille des Geschäftsherrn: Vor dem Hintergrund, dass der wirkliche Wille meist nicht bekannt ist, kommt es auf den mutmaßlichen Willen an. Aus § 683 S. 2 BGB ergeben sich einige Ausnahmen, in diesen Fällen ist ein entgegenstehender Wille ohne Bedeutung. Dies erfasst etwa Fälle, wenn die Erfüllung der Pflicht im öffentlichen Interesse liegt.
- Genehmigung: Wenn die Übernahme der Geschäftsführung nicht dem Willen und Interesse des Geschäftsherrn entspricht, kann dieser die Geschäftsführung genehmigen, § 684 S. 2 BGB.
4. Ohne Auftrag
Auch darf kein Vertrag vorliegen, der den Geschäftsführer zu der Handlung berechtigt bzw. verpflichtet. Wird aufgrund eines nichtigen Vertrages gehandelt, dann scheidet idR bereits der Fremdgeschäftsführungswille aus. Besteht eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung, z.B. die allgemeine Rettungspflicht, vgl. § 323c StGB, führt dies nicht dazu, dass ein gesetzlicher Auftrag besteht, der die Anwendbarkeit der GoA entfallen lässt.
5. Rechtsfolgen
Die echte, berechtigte GoA hat folgende Rechtsfolgen:
- Pflichten des Geschäftsführers: Der Geschäftsführer ist nach § 677 BGB zur interessengerechten Ausführung verpflichtet, und muss Rechenschaft ablegen und das durch die Geschäftsführung erlangte herausgeben, vgl. §§ 681, 667 BGB.
- Anspruch des Geschäftsführers: Der Geschäftsführer hat nach §§ 683, 670 BGB Anspruch auf Ersatz der getätigten Aufwendungen, wobei dies auch den Ersatz von typischen Begleitschäden erfasst.
6. Echte, unberechtigte GoA
Wenn die Geschäftsführung nicht dem Willen und / oder Interesse des Geschäftsherrn entspricht, dann liegt eine echte, unberechtigte GoA vor. In einem solchen Fall hat der Geschäftsführer einen Anspruch auf Herausgabe nach §§ 818 ff. BGB. Dazu steht dem Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer ein Schadensersatzanspruch nach § 678 BGB zu.
7. Unechte GoA
Wenn jemand ein fremdes Geschäft besorgt, dies aber nicht erkennt und denkt, dass er ein eigenes Geschäft besorgt, dann spricht man von einer unechten GoA. In einem solchen Fall finden die Voraussetzungen nur ausnahmsweise, wenn die Voraussetzungen des § 687 Abs. 2 BGB vorliegen, Anwendung.