Prüfungsschema für die Mittäterschaft
Schema Mittäterschaft

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Gedankliche Vorprüfung
Folgende Aspekte sollte man bedenken, bevor man die Mittäterschaft anprüft:
- Eigene Handlung: Die Mittäterschaft ist ein Zurechnungsinstrument, welche die Handlungen eines Mittäters den anderen Mittätern zurechnet. Wenn jedoch ein Täter mit seiner Handlung den Erfolg herbeigeführt hat, ist für die Prüfung dieses Täters die Mittäterschaft ohne Bedeutung.
- Nur Zurechnung der Handlung: Die Mittäterschaft führt lediglich dazu, dass Handlungen zugerechnet werden. Entsprechend wird die Mittäterschaft nur im Rahmen des objektiven Tatbestandes prüfungsrelevant. Die subjektiven Merkmale muss jeder Mittäter selbst aufweisen (z.B. die Zueignungsabsicht beim Diebstahl).
- Kein Ausschluss der Mittäterschaft: Bei einigen Delikten, z.B. eigenhändigen Delikten, ist die Mittäterschaft nicht möglich, da die Zurechnung ausgeschlossen ist.
- Nicht bei Fahrlässigkeit: Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist die Mittäterschaft nicht erforderlich, da es in der Fahrlässigkeit den “Einheitstäter” gibt, also nicht zwischen Täterschaft und Teilnahme differenziert wird, sodass die Mittäterschaft nicht erforderlich ist.
In zwei Konstellationen ist außerdem vorab zu prüfen, ob der Tatbeteiligte ein tauglicher Täter ist:
- Sonderdelikte: Hier muss jeder Mittäter die Tat auch als Einzeltäter begehen können (z.B. Kann ein einfacher Bürger nie Mittäter einer Falschbeurkundung im Amt sein)
- Eigenhändige Delikte: In diesem Fall muss jeder Tatbeteiligte die jeweils geforderte Handlung vornehmen (z.B. Aussagedelikte nach § 153 ff. StGB oder der Vollrausch nach § 323a StGB)
Wie ist der gemeinsame Tatplan?
Die Mittäterschaft setzt das Vorliegen eines gemeinsamen Tatplans voraus, d.h. die Mittäter müssen ein ausdrückliches oder konkludentes Einvernehmen treffen, gemeinsam ein deliktisches Ziel zu verfolgen.
- Zeitpunkt: Das Einvernehmen kann auch nach Beginn der Tatausführung noch getroffen werden. Auch muss der gemeinsame Tatplan nach h.M. nicht zwingend bis zum Beginn der der Tatausführung fortbestehen, es genügt, dass der geleistete Tatbeitrag fortwirkt (a.A. es fehlt dann an der notwendigen Tatherrschaft)
- Sukzessive Mittäterschaft: Nach h.M. kann der gemeinsame Tatplan auch zwischen Vollendung und Beendigung einer Tat noch gefasst werden, wenn der Tatbeitrag des Beitretenden trotz seines späteren Dazukommens ein Gewicht hat, das eine Einordnung als Täter rechtfertigt (h.L. nur bis zur Vollendung, weil das tatbestandliche Unrecht mit Vollendung begangen ist)
- Fahrlässige Mittäterschaft: Eine Mittäterschaft zwischen mehreren fahrlässig handelnden ist nach h.M. mangels gemeinsamen Tatplans bezüglich eines deliktischen Erfolgs nicht möglich (a.A. eingemeinsamer Tatplan bezüglich der den Fahrlässigkeitsvorwurf begründendenTatsachen genügt).
Was ist die gemeinsame Tatausführung?
Objektiv setzt die Mittäterschaft eine gemeinschaftliche Tatausführung aller Mittäter voraus. Diese ergibt sich aus einem arbeitsteiligen Zusammenwirken sowie einem Tatbeitrag von einigem Gewicht bei jedem Mittäter.
Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme?
Im Detail ist die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme umstritten. Im Ergebnis kommen beide Ansichten jedoch nahezu immer zum gleichen Ergebnis.
- Tatherrschaftslehre (hL): Täter ist, wer allein oder arbeitsteilig mit anderen das Ob und Wie der Tatbestandsverwirklichung bestimmt und somit als Zentralgestalt des Geschehens die planvoll lenkende oder mitgestaltende Tatherrschaft besitzt, die Tatbestandsverwirklichung somit nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann.
- Subjektive Theorie (Rspr.): Die Rechtsprechung folgt einer subjektiven Theorie (heute auch normative Kombinationstheorie): Täter ist, wer mit Täterwillen handelt und die Tat als eigene will, Teilnehmer, wer mit Teilnehmerwillen handelt und die Tat als fremde veranlassen oder fördern möchte. Zur Bestimmung des Willens berücksichtigt die Rechtsprechung den Graddes eigenen Interesses am Erfolg, Umfang der Tatbeteiligung, Umfang der Tatherrschaft und den Willen zur Tatherrschaft.
Problematisch sind auch Fälle in denen der Beitrag im Vorfeld der Tat geleistet wird (klassisches Beispiel: der Bandenchef, der die Tat plant, jedoch an der Ausführung der Tat nicht beteiligt ist und auch sonst keinen (telefonischen) Einfluss nehmen kann).
- In Übereinstimmung mit der subjektiven Theorie der Rechtsprechung, lässt sich auch bei Beiträgen im Vorbereitungsstadium eine Beteiligungan der gemeinsamen Tatbegehung problemlos bejahen.
- Nach der Lehre von der von der funktionalen Tatherrschaft reicht es für eine gemeinsame Tatbegehung aus, wenn das „weniger“ bei der Tatausführung durch ein „mehr“ bei der Planung ausgeglichen wird.
- Nach der strengen Tatherrschaftslehre ist zwingend ein Beitrag bei der tatsächlichen Tatausführung erforderlich.
Klausurtipp: In den Klausuren besteht der Schwerpunkt meistens darin, zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Mittäterschaft vorliegen. Dabei kommt es primär darauf an, sauber den Sachverhalt zu subsumieren, um zu schauen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Der Theorienstreit ist in Klausuren meist ohne Bedeutung.
Prüfung des subjektiven Tatbestandes
Der subjektive Tatbestand muss von jedem Mittäter für sich erfüllt sein. Eine Zurechnung erfolgt nicht. Jeder Täter muss also Vorsatz bezüglich der gemeinsamen Tatbegehung und der Verwirklichung des Tatbestandes haben.
Dabei sind in Klausuren regelmäßig drei Problemfälle anzutreffen:
- Der Mittäterexzess.
- Der error in persona des Mittäters.
- Der error in persona des einen Mittäters zu Lasten des anderen Mittäters.
Was ist der Mittäterexzess?
Weicht ein Mittäter wesentlich vom gemeinsamen Tatplan ab, liegt ein beachtlicher Mittäterexzess vor, welcher nicht vom Vorsatz der anderen „Mittäter“ erfasst ist.
Eine wesentliche Abweichung liegt nicht vor, wenn
- mit der Abweichung nach den Umständen des Falles zu rechnen war und sie das Interesse des anderen Mittäters gleichwertig erfüllt.
- die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird.
- dem Mittäter die Handlungsweise seines Tatgenossen gleichgültig ist.
Welche Auswirkung hat ein error in persona eines Mittäters?
Ein error in persona durch einen Mittäter ist nach h.M. auch für die übrigen Mittäter unbeachtlich, sofern die Tathandlung grundsätzlich vom Tatplan gedeckt ist und die Verwechslung wegen tatbestandlicher Gleichwertigkeit der Objekte den Tatbestandsvorsatz unberührt lässt.
Nach der m.M. handelt es sich bei der Objektverwechslung um einen beachtlichen Exzess. Dadurch würden jedoch die allgemeinen Irrtumsregeln durchbrochen.
Welche Auswirkungen hat ein Error in persona des einen Mittäters zu Lasten des anderen Mittäters?
Sofern der Mittäter Opfer des Error in persona ist, liegt für das Opfer regelmäßig nur um einen untauglichen Versuch handelt. Die Selbsttötung oder Selbstverletzung sind nämlich mangels tauglichem Tatobjekt (ein „anderer“) nicht tatbestandlich i.S.d. §§ 211 ff. StGB und 223 ff. StGB.
- Der Mittäter der verletzt hat ist dann aus dem vollendeten Delikt zu bestrafen.
- Der Mittäter der verletzt wurde ist wegen versuchten Delikt zu bestrafen.