Prüfungsschema für die mittelbare Täterschaft
Prüfungsschema der mittelbaren Täterschaft:

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Prüfungsaufbau bei der mittelbaren Täterschaft
Bei der Prüfung der mittelbaren Täterschaft ist es wichtig zu bedenken, dass die mittelbare Täterschaft selbst nur wenig Voraussetzungen hat. Allerdings ist die Prüfung der mittelbaren Täterschaft innerhalb eines Deliktes zu prüfen. In einem Gutachten ist üblicherweise zuerst der unmittelbare Täter und dann erst der Tatmittler zu prüfen. Entsprechend sieht das vollständige Schema für die Prüfung der mittelbaren Täterschaft wie folgt aus:

Strafbarkeit des Tatmittlers
In Konstellationen, in denen die mittelbare Täterschaft zu prüfen ist, ist immer zuerst die Strafbarkeit des Tatmittlers zu prüfen. Dabei ist eine vollständige strafrechtliche Prüfung erforderlich. Üblicherweise scheidet die Strafbarkeit an irgendeinem Punkt aus (z.B. weil der unmittelbare Täter ohne Vorsatz oder gerechtfertigt handelt).
In folgenden Fällen ist beispielsweise eine Prüfung des Tatmittlers entbehrlich:
- Tod: Wenn der Tatmittler selbst verstorben ist, ist eine Prüfung des Tatmittlers entbehrlich.
- Ausschluss: Es kommt außerdem in Prüfungen häufig vor, dass die Prüfung von Personen ausgeschlossen ist.
Strafbarkeit des mittelbaren Täters
In einem zweiten Schritt ist dann ist Strafbarkeit des mittelbaren Täters zu untersuchen.
Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die mittelbare Täterschaft überhaupt in Betracht kommt. In drei Situationen ist die mittelbare Täterschaft ausgeschlossen:
- Sonderdelikte: Hier muss jeder Täter die Tat auch als Einzeltäter begehen können (z.B. kann ein einfacher Bürger nie mittelbarer Täter einer Falschbeurkundung im Amt sein).
- Eigenhändige Delikte: In diesem Fall muss jeder Tatbeteiligte die jeweils geforderte Handlung vornehmen (z.B. Aussagedelikte nach § 153 ff. StGB oder der Vollrausch nach § 323a StGB),entsprechend scheidet eine mittelbare Täterschaft aus.
- Fahrlässigkeit: Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist die mittelbare Täterschaft nicht erforderlich, da für die Fahrlässigkeit nicht erforderlich ist, die Handlung unmittelbar selbst zu begehen. Vielmehr gibt es bei Fahrlässigkeitsdelikten den sog. Einheitstäter.
Erfolgseintritt
Der tatbestandliche Erfolg muss durch den mittelbaren Täter verursacht worden sein. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, ist aus Perspektive des mittelbaren Täters zu beurteilen. Zum Beispiel ist bei der durch Nötigung oder Täuschung erwirkten Selbsttötung des Tatmittlers der tatbestandliche Erfolg eingetreten, da aus Sicht des mittelbaren Täters der Tod einer fremden Person vorliegt.
Beitrag des mittelbaren Täters
Der mittelbare Täter muss einen objektiven Verursachungsbeitrag zur Tatbestandsverwirklichung des Tatmittlers geleistet haben. Dies ist meist eine positive Einwirkung auf die Willensbildung. Allerdings ist bei Bestehen einer Garantenpflicht auch eine Begehung durch Unterlassen (§ 13 StGB) möglich.
Wann wird die Handlung des Tatmittlers dem mittelbaren Täter zugerechnet?
Die Zurechnung erfolgt, wenn der mittelbare Täter faktisch die Tatherrschaft inne hat und den Tatmittler als „Werkzeug“ verwendet. In Klausuren liegt der Schwerpunkt der Prüfung üblicherweise darin, herauszuarbeiten, ob der mittelbare Täter die Steuerungsmacht über den Tatmittler hat. Dabei ist eine ausführliche Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich.
Tatherrschaft des mittelbarenTäters ist gegeben, wenn der Tatmittler
- den objektiven Tatbestand nicht erfüllt,
- nicht vorsätzlich bzw. ohne die notwendigeAbsicht handelt,
- gerechtfertigt ist, oder
- schuldlos handelt
und der mittelbare Täter diesen Umstand planvoll lenkend für seine Zwecke zur Verwirklichung des Delikts ausnutzt. In der Regel ist also eine Voraussetzung für eine mittelbar Täterschaft, dass ein Strafbarkeitsmangel des Tatmittlers vorliegt. Die h.M. erkennt jedoch auch Fallgruppen an, in denen eine mittelbare Täterschaft auch bei Strafbarkeit des Tatmittlers besteht (sog. Täter hinter dem Täter).
Was ist der Täter hinter dem Täter?
Täter hinter dem Täter bedeutet, dass eine mittelbare Täterschaft angenommen wird, obwohl der Haupttäter für die Tat bestraft wird. In einem solchen Fall ist der Tatmittler zwar für die Tat voll verantwortlich, gleichzeitig aber auch Werkzeug des mittelbaren Täters. Nur ganz ausnahmsweise liegt die mittelbare Täterschaft vor, wenn ein Fall des “Täters hinter dem Täter” vorliegt. Auch wenn die Fallgruppen hochumstritten sind, sind in der Rechtsprechung und Literatur folgende Fallgruppen anerkannt:
- Hervorrufen eines vermeidbaren Verbotsirrtums: A erzählt dem B, dass dieser einen Mensch töten müsse, um Millionen von Menschen zu retten. B erkennt, dass die Tötung eines Menschen einen Mord darstellt. B tötet trotzdem einen Menschen. B unterliegt hier einem vermeidbaren Verbotsirrtum, A ist mittelbarer Täter.
- Bewusst herbeigeführter error in persona des Tatmittlers: A möchte den B erschießen. C sagt dem A, dass die Person indem roten Pullover der B ist. Tatsächlich ist die Person in dem roten Pullover der D. A hat hier einen Totschlag (uU sogar einen Mord) begangen, der B ist wiederum mittelbarer Täter.
- Organisierter Machtapparat (z.B. Mauerschützen): Die Führungskader der DDR waren aufgrund der Machtstruktur in der DDR mittelbare Täter bzgl. der Erschießungen an der Berliner Mauer.
- Irrtum über konkreten Unrechtsgehalt: Hervorrufen eines Irrtums über den konkreten Unrechtsgehalt der zu einer nicht unwesentlichen Unrechtssteigerung führt (z.B Täuschung über Wert einer zerstörten Sache)
Subjektiver Tatbestand
Der mittelbare Täter muss sowohl Vorsatz hinsichtlich der Erfolgsverwirklichung durch den Tatmittler und bezüglich der Begehung des Delikts in mittelbarer Täterschaft haben.
Bei Delikten mit überschießender Innentendenz müssen beim mittelbaren Täter sämtliche Elemente des subjektiven Tatbestands der gemittelten Tat vorhanden sein. Beispiel: Beim Betrug muss der mittelbare Täter also auch mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben.