Jura-Referendariat
Verbesserungsversuch

Verbesserungsversuch im 2. Examen

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Tobias Escherich
Aktualisiert am 
3.5.2024
7
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Das Wichtigste in Kürze:

  • Wer das 2. Staatsexamen bestanden hat, kann die Prüfung noch einmal ablegen, um die Note zu verbessern, wobei stets das bessere Ergebnis zählt, sodass man sich nicht verschlechtern kann.
  • Referendare müssen bei der Anmeldung zum Verbesserungsversuch Fristen beachtet und in allen Bundesländern außer Bayern muss eine Gebühr bezahlen. Die Länge der Frist und Höhe der Gebühr ist in jedem Bundesland anders.
  • Die Erfolgsaussichten beim Verbesserungsversuch sind sehr hoch. Allerdings nimmt der Verbesserungsversuch bis zu ein Jahr Zeit in Anspruch. Während dieser Zeit ist es möglich, Arbeitslosengeld I zu beziehen.

Was ist der Verbesserungsversuch?

Der Verbesserungsversuch ist die Möglichkeit, das Staatsexamen nach dem erfolgreichen ersten Versuch zu wiederholen. Aufgrund der hohen Bedeutung des Staatsexamens ermöglichen es alle Bundesländer, sowohl im ersten als auch im zweiten Staatsexamen, die Prüfungen auch beim Bestehen im ersten Versuch zu wiederholen. Das besondere am Verbesserungsversuch ist, dass das bessere Ergebnis aus dem Erst- und Zweitversuch zählt, sodass man sich durch den Verbesserungsversuch nicht verschlechtern kann.

Gebühr, Meldefrist und weitere Modalitäten: Regelungen in den einzelnen Bundesländern

Baden-Württemberg

  • Gebühr: 650 € (Bei Abbruch des Versuchs (teilweise) Rückerstattung der Gebühr)
  • Frist zur Anmeldung: Normale Frist für die Anmeldung zur Prüfung
  • Prüfungstermin: Prüfungstermin kann selbst gewählt werden, zur Auswahl stehen der nächste und der übernächste Prüfungstermin
  • Schwerpunkt: Wechsel des Schwerpunktes nicht möglich
  • Weitere Informationen

Bayern

  • Gebühr: 0 €
  • Frist zur Anmeldung: Spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn oder unverzüglich nach der mündlichen Prüfung
  • Prüfungstermin: Prüfungstermin kann selbst gewählt werden, zur Auswahl stehen der nächste und der übernächste Prüfungstermin

Berlin

  • Gebühr: 600 € (Stundung möglich, wenn die wirt. Verhältnisse die Zahlung nicht zulassen & bei Abbruch des Versuchsteilweise Rückerstattung der Gebühr)
  • Frist zur Anmeldung: Innerhalb von zwei Monaten nach der mündlichen Prüfung
  • Prüfungstermin:
    - Mündliche Prüfung im Februar: Klausuren im Juni
    - Mündliche Prüfung im Mai: Klausuren im September
    - Mündliche Prüfung im August: Klausuren im Dezember
    - Mündliche Prüfung im November: Klausuren im März
  • Weitere Informationen

Brandenburg

  • Gebühr: 600 € (Stundung möglich, wenn die wirt. Verhältnisse die Zahlung nicht zulassen & bei Abbruch des Versuchsteilweise Rückerstattung der Gebühr)
  • Frist zur Anmeldung: Innerhalb von zwei Monaten nach der mündlichen Prüfung
  • Prüfungstermin:
    - Mündliche Prüfung im Februar: Klausuren im Juni
    - Mündliche Prüfung im Mai: Klausuren im September
    - Mündliche Prüfung im August: Klausuren im Dezember
    - Mündliche Prüfung im November: Klausuren im März
  • Weitere Informationen

Bremen

  • Gebühr: 800 € (Bei Abbruch des Versuchs (teilweise) Rückerstattung der Gebühr)
  • Frist zur Anmeldung: Innerhalb von vier Monaten nach der mündlichen Prüfung
  • Prüfungstermin: Abhängig vom Eingang des Antrages
    - Eingang des Antrages: 1.12-31.01.: April
    - Eingang des Antrages: 1.02-31.03.: Juni
    - Eingang des Antrages: 1.04-31.05.: August
    - Eingang des Antrages: 1.06-31.07.: Oktober
    - Eingang des Antrages: 1.08.-30.09.: Dezember
    - Eingang des Antrages: 1.10.-30.11.: Februar des folgenden Jahres
  • Wechsel des Schwerpunktes: Nicht möglich
  • Weitere Informationen

Hamburg

  • Gebühr: 800 € (Bei Abbruch des Versuchs (teilweise) Rückerstattung der Gebühr)
  • Frist zur Anmeldung: Innerhalb von vier Monaten nach der mündlichen Prüfung
  • Prüfungstermin: Abhängig vom Eingang des Antrages
    - Eingang des Antrages: 1.12-31.01.: April
    - Eingang des Antrages: 1.02-31.03.: Juni
    - Eingang des Antrages: 1.04-31.05.: August
    - Eingang des Antrages: 1.06-31.07.: Oktober
    - Eingang des Antrages: 1.08.-30.09.: Dezember
    - Eingang des Antrages: 1.10.-30.11.: Februar des folgenden Jahres
  • Wechsel des Schwerpunktes: Nicht möglich
  • Weitere Informationen 

Hessen

  • Gebühr: 500 € (Bei Abbruch des Versuchs (teilweise) Rückerstattung der Gebühr)
  • Frist zur Anmeldung: Innerhalb von drei Monaten nach der mündlichen Prüfung
  • Prüfungstermin: Nächstmöglicher Termin, wobei zwischen dem Antrag und dem ersten Tag der schriftlichen Prüfung mindestens 6 Wochen liegen
  • Weitere Informationen

Mecklenburg-Vorpommern

  • Gebühr: 450 € (Bei Abbruch des Versuchs teilweise Rückerstattung der Gebühr)
  • Frist zur Anmeldung: Innerhalb von zwei Monaten nach der mündlichen Prüfung
  • Prüfungstermin: Nächster Prüfungstermin
  • Schwerpunkt: Wechsel des Schwerpunktes möglich
  • Weitere Informationen

Niedersachsen

  • Gebühr: 400 € (Bei Abbruch des Verbesserungsversuchs tlw. Erstattung der Prüfungsgebühr)
  • Frist zur Anmeldung: Innerhalb von drei Monaten nach der mündlichen Prüfung
  • Prüfungstermin: Nächster Prüfungstermin
  • Weitere Informationen  

Nordrhein-Westfalen

  • Gebühr: 750 €
  • Frist zur Anmeldung: Innerhalb von drei Monaten nach der mündlichen Prüfung
  • Prüfungstermin: Im Antrag kann der Klausurtermin ausgewählt werden, genaueres hierzu findet Ihr hier
  • Weitere Informationen

Rheinland-Pfalz

  • Gebühr: 500 € (Bei Abbruch des Versuchs (teilweise) Rückerstattung der Gebühr)
  • Frist zur Anmeldung:
    - Anmeldeschluss Frühjahr: 15. Februar
    - Anmeldeschluss Herbst: 15. August
  • Prüfungstermin: Prüfungstermin kann selbst gewählt werden, zur Auswahl stehen der nächste und der übernächste Prüfungstermin

Saarland

  • Gebühr: 400 €
  • Frist zur Anmeldung: Einen Monat vor Beginn der des Verbesserungsversuchs
  • Prüfungstermin: Prüfungstermin kann selbst gewählt werden, zur Auswahl stehen der nächste und der übernächste Prüfungstermin
  • Weitere Informationen

Sachsen

  • Gebühr: 450 €
  • Frist zur Anmeldung: Einen Monat vor Beginn der Prüfungen des Verbesserungsversuchs
  • Prüfungstermin:
    - Prüfungstermin kann selbst gewählt werden, zur Auswahl stehen der nächste und der übernächste Prüfungstermin
    - Als nächster Prüfungstermin gilt der Prüfungstermin, der mindestens zwei Monate nach der mündlichen Prüfung stattfindet
  • Weitere Informationen

Sachsen-Anhalt

  • Gebühr: 400 € (Bei Abbruch des Versuchs (teilweise) Rückerstattung der Gebühr)
  • Frist zur Anmeldung: Zwei Wochen vor Beginn der Prüfung (nächster oder übernächster Termin)
  • Prüfungstermin: Prüfungstermin kann selbst gewählt werden, zur Auswahl stehen der nächste und der übernächste Prüfungstermin
  • Weitere Informationen

Schleswig-Holstein

  • Gebühr: 800 € (Bei Abbruch des Versuchs (teilweise) Rückerstattung der Gebühr)
  • Frist zur Anmeldung: Innerhalb von vier Monaten nach der mündlichen Prüfung
  • Prüfungstermin: Abhängig vom Eingang des Antrages
    - Eingang des Antrages: 1.12-31.01.: April
    - Eingang des Antrages: 1.02-31.03.: Juni
    - Eingang des Antrages: 1.04-31.05.: August
    - Eingang des Antrages: 1.06-31.07.: Oktober
    - Eingang des Antrages: 1.08.-30.09.: Dezember
    - Eingang des Antrages: 1.10.-30.11.: Februar des folgenden Jahres
  • Wechsel des Schwerpunktes: Nicht möglich
  • Weitere Informationen 

Thüringen

  • Gebühr: 200 € (Bei Abbruch des Versuchs (teilweise) Rückerstattung der Gebühr)
  • Frist zur Anmeldung: Zwei Monate vor Beginn der Prüfung des Verbesserungsversuchs, wenn der nächste Prüfungstermin gewählt wird und zwischen der mündlichen Prüfung und dem nächsten Prüfungstermin weniger als zwei Monate liegen, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.
  • Prüfungstermin: Prüfungstermin kann selbst gewählt werden, zur Auswahl stehen der nächste und der übernächste Prüfungstermin
  • Weitere Informationen

Hohe Erfolgswahrscheinlichkeit beim Verbesserungsversuch

Betrachtet man die Statistiken, die von Justizprüfungsämtern hierzu veröffentlicht werden, spricht vieles dafür, einen Verbesserungsversuch zu wagen. Viele Kandidaten können sich nämlich tatsächlich verbessern und erstaunlich vielen gelingt sogar ein ganzer Notensprung.

Exemplarisch wollen wir Euch das anhand der Ergebnisse aus Hessen und NRW verdeutlichen.

Hessen  

Im Jahr 2022 wurden in Hessen 214 Anträge auf Notenverbesserung gestellt. Davon haben sich 119 Kandidaten verbessert, das entspricht ca. 55 % der ursprünglichen Antragsteller. 51 Prüflinge haben sich um eine ganze Notenstufe verbessert.

Betrachtet man nur die Prüfungen, die mit der mündlichen Prüfung beendet worden sind, sind die Zahlen noch beeindruckender. Nur in 33 der 152 Fälle könnte keine Notenverbesserung erzielt werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass von den denjenigen, die den Verbesserungsversuch beendet haben, sich auch 78 % tatsächlich verbessert haben.

  • Verbesserung um bis zu einem Punkt: 53
  • Verbesserung um bis zu zwei Punkte: 51
  • Verbesserung um bis zu drei Punkte: 11
  • Verbesserung um bis zu 4 Punkte: 4 

Nordrhein-Westfalen

In NRW haben 2022 496 Prüflinge das Notenverbesserungsverfahren durchlaufen. Davon konnten sich immerhin 186 Kandidaten um mindestens einen Punkt verbessern, das sind ca. 38 %. 127 Prüflinge bzw. ca. 25 % konnten sich sogar um eine ganze Notenstufe verbessern.  

  • Von ausreichend auf befriedigend: 82
  • Von ausreichend auf vollbefriedigend: 5
  • Von ausreichend auf gut: 0
  • Von befriedigend auf vollbefriedigend: 39
  • Von befriedigend auf gut: 0
  • Von vollbefriedigend auf gut: 1

Nicht bestanden haben nur 39 Kandidaten. Zudem haben 133 Kandidaten auf die mündliche Prüfung verzichtet, mutmaßlich, weil eine Verbesserung unwahrscheinlich erschien. 

Bedeutung der Note: Ist eine bessere Note erforderlich? 

Das hängt davon ab, ob die bessere Note für die beruflichen Ziele erforderlich ist.

Aufgrund des Nachwuchsmangels sind sowohl in der Justiz als auch in Anwaltskanzleien die Notenanforderungen in den letzten Jahren rapide gesunken. Es ist inzwischen auch ohne ein Prädikatsexamen möglich, als Richter oder in einer Großkanzlei zu arbeiten. Wenn eine Referendarin etwa das Ziel verfolgt, in einer Großkanzlei zu arbeiten, im Examen allerdings „nur“ 7,5 Punkte erzielt hat, so hält eine solche Note sie nicht davon ab, in einer Großkanzlei tätig zu werden. Allerdings wird es mit einer solchen Note möglicherweise schwieriger, eine passende Stelle zu finden.

Deswegen ist die Frage der Erforderlichkeit einer Notenverbesserung in einem solchen Fall von drei Faktoren abhängig:

  1. Abstand zur „erforderlichen“ Note: Wer etwa die Traumnote um weniger als einen Punkt verfehlt hat, etwa statt 9 Punkten „nur“ 8 Punkte, der wird auf dem Arbeitsmarkt keine ernsthaften Probleme haben, eine passende Stelle zu finden.
  2. Starrheit der Notenanforderungen: In einigen juristischen Bereichen sind trotz Nachwuchsmangels die Notenanforderungen sehr starr. Wer etwa Notar in Hamburg oder Bayern werden möchte, benötigt ein (sehr) gutes zweites Staatsexamen. In solchen Fällen ist ein Verbesserungsversuch also auch bei geringen Abständen zur erforderlichen Note empfehlenswert.
  3. Flexibilität: Referendare, die allerdings fachlich und örtlich sehr konkrete Vorstellungen haben, wo sie später arbeiten möchten, unterliegen strengeren Notenanforderungen. Wenn die Kanzlei, bei der man arbeiten möchte, keine Ausnahmen zulässt, ist man gezwungen, sich diesen Anforderungen anzupassen.

Perspektive der Arbeitgeber: Kein Makel im Lebenslauf

Manche Kandidaten haben Angst, dass der Verbesserungsversuch bei späteren Bewerbungen negativ aufgefasst werden könnte. Dieser Befürchtung lässt sich klar widersprechen.

Erfolgreicher Verbesserungsversuch: Offensiver Umgang

Gerade wenn man sich tatsächlich verbessert hat, ist dies jedoch unproblematisch. Es bietet sich an, offensiv mit Tatsache umzugehen. Jeder Arbeitgeber weiß, dass man im Examen auch mal Pech haben kann oder sonstige äußere Faktoren wie ein Trauerfall in der Familie das Ergebnisnegativ beeinträchtigen können. Wenn man dies kommuniziert, wird der Verbesserungsversuch als aktuellere und treffendere Leistungsbewertung anerkannt. Zudem zeigt man auch, dass man in der Lage ist, mit „Niederlagen“ umzugehen und für sich die richtigen Schlüsse daraus ziehen kann, um seine eigene Leistung zu verbessern.

Erfolgloser Verbesserungsversuch: Von der Verschlechterung abhängig

Wenn das Ergebnis hingegen schlechter ist, ist der Umgang damit ein wenig diffiziler. Wir würden im Regelfall zu folgendem Vorgehen raten.

  • Leichte Verschlechterung: Hat man ein Ergebnis erzielt, welches zwar etwas schlechter war als das Ergebnis im Erstversuch, aber dennoch über 7,5 oder 8 Punkten liegt, würden wir dazu raten, den Verbesserungsversuch offen zu kommunizieren. Zwar hat man sich dann nicht verbessert, aber zumindest hat man gezeigt, dass die Note kein „Zufallstreffer“ ist, sondern man in der Tat ein guter Jurist ist.
  • Deutliche Verschlechterung: Ist das Ergebnis hingegen schlechter, würden wir empfehlen, den Verbesserungsversuch im Bewerbungsverfahren nicht zu kommunizieren und die Lücke im Lebenslauf anderweitig zu erklären. Dafür bieten sich Erklärungen wie ein „Gap Year“ zum Reisen oder ähnliches an. Teilweise wird empfohlen, während der Vorbereitung einer parallelen Aktivität nachzugehen, die man dann als Erklärung heranziehen kann. Davon würden wir jedoch abraten. Entweder sind die Aktivitäten, wie zum Beispiel ein Sprachkurs, so wenig zeitintensiv, dass sie die Lücke im Lebenslauf nicht wirklich rechtfertigen oder die Tätigkeiten, wie zum Beispiel eine Tätigkeit als Projektjurist, konsumieren so viel Zeit, dass sie die Chancen im Verbesserungsversuch (erheblich) negativ beeinflussen. 

Finanzierung des Verbesserungsversuchs: (Neben-)Job oder Arbeitslosengeld I

Nach der Beendigung der mündlichen Prüfung des bestandenen Erstversuchs scheiden Referendare aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bzw. dem Beamtenverhältnis auf Probe aus. Entsprechend erhalten Referendare während dieses Zeitraums keine Vergütung mehr vom Land. Referendare müssen den Lebensunterhalt also anderweitig bestreiten.

Sofern man nicht von Rücklagen oder von Zuwendungen von Eltern oder dem Partner leben kann, kommen im Wesentlichen zwei Finanzierungsoptionen in Betracht. Einerseits kann man versuchen, die Überbrückungszeit mit Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld zu finanzieren. Andererseits kann man sich einen (Neben-)Job suchen, um die Kosten des täglichen Lebens zu decken. 

Arbeitslosengeld

Als nicht verbeamteter Referendar hat man Anspruch auf ALG I, weil man während des Referendariats in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Allerdings setzt dies eigentlich voraus, dass man dem Arbeitsmarkt zu Verfügung steht und sich mit Bewerbungen aktiv und ernsthaft um Arbeit bemüht. Dadurch ist die Finanzierung des Verbesserungsversuchs nicht ganz einfach.

Tipp: Eigentlich ist es aus den obigen Gründen kaum möglich, den erneuten Versuch über Arbeitslosengeld zu finanzieren, allerdings gibt es viele Mitarbeiter bei der Arbeitsagentur, denen die Bedeutung der Note im Assessorexamens bewusst ist und daher den Bezug von Arbeitslosengeld während der Vorbereitung auf den Verbesserungsversuch genehmigen. Daher sollte man dies auf jeden Fall mit dem Sachbearbeiter absprechen.

Weitere Informationen zum Bezug von Arbeitslosengeld I findet ihr hier.

Nebentätigkeit

Die andere Option ist, sich einen Job zu suchen und sich parallel für die erneute Prüfung vorzubereiten. Allerdings ist es sehr empfehlenswert, sich während der Vorbereitungszeit nochmals intensiv mit dem Prüfungsstoff auseinanderzusetzen. Nur so ist die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Verbesserung hoch. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass man idealerweise während der Vorbereitung nicht Vollzeit arbeitet. Wir würden dazu raten, wenn möglich eine Teilzeitstelle als Juristischer Mitarbeiter, Projektjurist oder Anwalt anzutreten, damit noch genügend Zeit fürs Lernen bleibt.

Vorteil des Verbesserungsversuchs

  • Einmalige Gelegenheit: Der Verbesserungsversuch ist eine nicht wiederkehrende Gelegenheit, die eigene Note im 2. Examen zu verbessern. Sowohl für die Einstellung in den Staatsdienst als auch bei der Bewerberauswahl von Kanzleien und Unternehmen spielt die Note aus dem Assessorexamen eine größere Rolle als die Note aus dem ersten Examen. Im Gegensatz zu vielen anderen Branchen sind die Noten aus den juristischen Examina auch bei späteren Berufswechseln oder sogar bei etwaigen Beförderungen relevant.
  • Risikolos: Unabhängig davon, wie hoch die Unzufriedenheit nach der Notenverkündung ist, mit dem Bestehen des zweiten Examens hat man einen Meilenstein erreicht und einem stehen unabhängig von der Note viele spannende Berufe offen. Dies kann sich auch durch einen Verbesserungsversuch nicht mehr ändern. Die Note aus dem Erstversuch ist also „garantiert“.
  • Hohe Verbesserungschancen: Wie dargestellt ist es üblich, dass sich Referendare im Rahmen des Verbesserungsversuchs (deutlich) verbessern.

Nachteile des Verbesserungsversuchs

  • Zeitlicher Aufwand: Je nach Bundesland und Anzahl der Prüfungskampagnen kann zwischen mündlicher Prüfung des Erstversuchs und Beendigung des Verbesserungsversuchs über ein ganzes Jahr liegen. Allerdings ist die Zeitspanne bis zur erneuten schriftlichen Prüfung in vielen Bundesländern mit ein paar Monaten recht gering.
  • Hohe Kosten: Neben der Gebühr fallen auch erneut Kosten für Gesetze und Kommentar an. Einige der Vermieter von Kommentaren haben jedoch Rabatte für diejenigen, die einen erneuten Versuch unternehmen, sofern man bereits die Gesetze und Kommentare für den Erstversuch bei Ihnen gemietet hat.
  • Entgangenes Gehalt: Aufgrund der Vorbereitung auf den Verbesserungsversuch sollten Referendare – wenn überhaupt– in Teilzeit arbeiten. Somit entgeht Referendaren während des Verbesserungsversuchs viel Gehalt.
  • Nervenaufreibend: Der Verbesserungsversuch verlangt einem enorm viel Kraft ab. Zunächst muss man die Energie aufbringen, sich nochmal monatelang intensiv auf eine Prüfung vorzubereiten. Zudem muss man sich erneut dem psychischen Stress einer Examensprüfung aussetzen, was viele an ihre Belastungsgrenze bringt.
  • Sinkende Relevanz der Note: Wie dargestellt sinkt die Relevanz der Note, sodass das hohe Zeitinvestment unter Umständen einem sehr geringen Vorteil gegenübersteht.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange hat man für den Verbesserungsversuch Zeit?
In vielen Bundesländern findet der Verbesserungstermin am nächsten Prüfungstermin statt. Teilweise allerdings auch später. Genaue Angaben findet Ihr in unserer Übersich (s.o.).
Kann man das zweite Examen wiederholen?
In allen Bundesländern besteht die Möglichkeit, einen Verbesserungsversuch zu schreiben.
Wie oft darf man das Staatsexamen wiederholen?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, das Staatsexamen einmal zu wiederholen. Ausnahmsweise besteht allerdings auch die Möglichkeit das Examen ein drittes Mal zu schreiben (sog. Gnadenversuch), wenn das Examen zuvor zweimal nicht bestanden wurde.