Rückrechnung der BAK
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Blutalkoholkonzentration wird für die Schuldunfähigkeit und die Fahruntauglichkeit unterschiedlich rückgerechnet.
- Bei der Schuldunfähigkeit wird für jede Stunde zwischen Messung der BAK und dem Tatzeitpunkt 0,2 Promille addiert und dazu werden 0,2 Promille als Sicherheitszuschlag addiert.
- Für die Rückrechnung bzgl. der Fahruntauglichkeit werden 0,1 Promille pro Stunde für die Zeit zwischen der Messung und der Tat bzw. dem Ende der Resorptionsphase – je nach dem, was später ist – addiert.
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Wie wird die BAK bei der Schuldunfähigkeit berechnet?
- Pro Stunde zwischen der Messung der Blutalkoholkonzentration (BAK) und der Tat sind 0,2 Promille zu addieren.
- Einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille.
Beispiel für die Berechnung der BAK: Wie hoch war die BAK für die Schuldunfähigkeit bei der Tatzeit um 15 Uhr, wenn um 18:00 eine BAK von 1,1 Promille gemessen wurde?
- Zwischen der Messung und der Tatzeit liegen 3 Stunden, deshalb sind 0,6 Promille zu addieren, dazu ist auch der Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille zu berücksichtigen, deshalb sind weitere 0,2 Promille zu berücksichtigen, insgesamt sind somit 0,8 Promille zu addieren.
- Für die Schuldfähigkeit lag somit eine BAK von 1,9 Promille vor (1,1 Promille + 0,8 Promille)
Wie wird die BAK bei der Fahruntauglichkeit berechnet?
- Die Rückrechnung erfolgt entweder auf den Tatzeitpunkt oder das Ende der Resorptionsphase, je nachdem, was später ist.
- Die Resorptionsphase endet 2 Stunden nach dem Trinkende. Deshalb erfolgt die Rückrechnung auf das Ende der Resorptionsphase, wenn das Trinkende weniger als 2 Stunden vor dem Tatzeitpunkt lag.
- Pro Stunde zwischen der Messung der Blutalkoholkonzentration (BAK) und der Tat / dem Ende der Resorptionsphase sind 0,1 Promille zu addieren.
- Es ist kein Sicherheitszuschlag zu berücksichtigen.
Der Hintergrund der Resorptionsphase ist, dass der Alkohol nicht direkt nach dem Konsum in das Blut geht und abgebaut wird. Deshalb wird bei der Rückrechnung berücksichtig, dass der Alkohol erst nach einer gewissen Zeit ins Blut gelangt und auch erst mit Verzögerung abgebaut wird. Entsprechend sinkt die BAK auch erst ca. zwei Stunden nach dem Konsum.
Warum wird bei der Schuldunfähigkeit und Fahruntauglichkeit unterschiedlich zurückgerechnet?
Die unterschiedlichen Werte für die Rückrechnung haben ihre Grundlage in dem Grundsatz „in dubio pro reo“. Der Abbau von Alkohol erfolgt nicht bei jedem Menschen gleich. Stattdessen schwankt die Abbaugeschwindigkeit zwischen 0,1 und 0,2 Promille. Deshalb wird bei der Rückrechnung jeweils der Wert angenommen, der für den Beschuldigten vorteilhaft ist. Bei der Schuldunfähigkeit ist eine möglichst hohe BAK vorteilhaft, da dadurch die Grenzwerte von § 20 StGB und § 21 StGB schneller erreicht werden. Entsprechend erfolgt die Rückrechnung mit der höchstmöglichen Abbaugeschwindigkeit. Bei der Fahruntauglichkeit ist eine möglichst niedrige BAK vorteilhaft, da dadurch so lange wie möglich von einer Fahrtauglichkeit ausgegangen wird. Entsprechend erfolgt die Rückrechnung auf Basis der langsamst Möglichen Abbaugeschwindigkeit.