Nebentätigkeit im Referendariat
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Unterhaltsbeihilfe reicht bei vielen Referendaren nicht mehr aus, um die Lebenshaltungskosten zu decken.
- In allen Bundesländern gibt es Beschränkungen, in welchen Umfang Referendare Nebentätigkeiten ausüben dürfen.
- In allen Bundesländern außer Hessen wird die Unterhaltsbeihilfe von Referendaren gekürzt, wenn bestimmte Einkommensschwellen überschritten werden.
- Referendare, die mit der Nebentätigkeit mehr Geld verdienen als mit der Unterhaltsbeihilfe, sollten die Nebentätigkeit steuerlich als Haupttätigkeit anmelden und die Unterhaltsbeihilfe als Nebentätigkeit, um zu hohe steuerliche Abzüge zu vermeiden.
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Zulässigkeit der Nebentätigkeit: Voraussetzungen in den Bundesländern
Referendare müssen sich dem Referendariat als Haupttätigkeit mit voller Arbeitskraft widmen. Entsprechend sollen für die Referendare die Stationsarbeit und die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften an erster Stelle stehen. Damit diese Vorgaben auch eingehalten werden, gibt es für Referendare Vorgaben, in welchem Umfang einer Nebentätigkeit nachgegangen werden darf. Die genauen Vorgaben sind je nach Bundesland unterschiedlich.
Einen Überblick über die Regelungen in den einzelnen Bundesländern findet Ihr in der nachfolgenden Liste:
1. Baden-Württemberg:
- Umfang:
- Nebentätigkeiten, die einen Ausbildungsbezug haben oder an juristischen Fakultäten: 35 Stunden im Monat
- Sonstige Nebentätigkeiten: 20 Stunden im Monat während der ersten vier Ausbildungsmonate, danach 35 Stunden im Monat - Genehmigung:
- Grds. erforderlich.
- Erfolgt bereits im Einstellungsbescheid unter dem Vorbehalt der allgemeinen Zulässigkeit bis zu einem zeitlichen Umfang von 20 Stunden im Monat und ab dem fünften Ausbildungsmonat bis zu 35 Stunden im Monat. - Anzeige: Beim Präsidenten des OLG
- Sonstiges: Bei Nebentätigkeiten, die bei der aktuellen Ausbildungsstelle ausgeübt werden, und an einer juristischen Fakultät im Falle einer besonderen Qualifikation des Referendars (mindestens 8 Punkte als Gesamtnote im Ersten Staatsexamen) und ab dem fünften Ausbildungsmonat bis zu einem Umfang von 70 Stunden im Monat
2. Bayern:
- Umfang: Nicht juristische Tätigkeit: 9 Stunden pro Woche; Juristische Tätigkeit: 14 Stunden in der Woche, nach den Klausuren 20 Stunden in der Woche
- Genehmigung: Erforderlich
- Anzeige: Vor der Aufnahme beim OLG
- Sonstiges: Bei Nebentätigkeit im nicht juristischen Bereich ist es während der ersten sechs Monate des Referendariats erforderlich, das im ersten Examen mindestens 5,25 Punkte erreicht wurden.
3. Berlin
- Umfang:
- 8 Stunden in der Woche bei nicht juristischer Tätigkeit.
- Bei juristischer Tätigkeit 15 Stunden in der Woche. - Genehmigung: Erforderlich, Antrag ist beim Kammergericht zu stellen.
- Anzeige: -
- Sonstiges:
- In den vier Monaten vor dem schriftlichen Examen sind lediglich 10 Stunden pro Woche zulässig
- Hat man im ersten Staatsexamen mindestens ein „gut“ erzielt und dient zumindest ein Teil der Nebentätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeit an einer Hochschule, dann sind bis zu 19,5 Wochenstunden genehmigungsfähig.
- Nebentätigkeit ist bei unterdurchschnittlichen Leistungen unzulässig
4. Bremen
- Umfang: 8 Stunden in der Woche
- Genehmigung: -
- Anzeige: Anzeige beim Präsidenten des OLG
5. Brandenburg
- Umfang: 43 Stunden im Monat
- Genehmigung: Nicht erforderlich
- Anzeige: Anzeige drei Wochen vor der Aufnahme der Tätigkeit
- Sonstiges: Nebentätigkeit ist bei unterdurchschnittlichen Leistungen unzulässig
6. Hamburg
- Umfang: 19,5 Stunden in der Woche.
- Genehmigung: Nicht erforderlich
- Anzeige: Erforderlich, soll mindestens einen Monat vor der Aufnahme erfolgen
7. Hessen
- Umfang: 50 Stunden im Monat
- Genehmigung: Erforderlich
- Anzeige: Vor der Aufnahme beim OLG
- Sonstiges: Für die Dauer der ersten Ausbildungsstelle wird eine Genehmigung aber nur in Ausnahmefällen erteilt. Diese Maßgabe wird allerdings großzügig gehandhabt, sodass eine Genehmigung in der Regel abhängig von der im Ersten Staatsexamen erreichten Punktzahl nach folgender Verteilung erfolgt:
- Bei 4,00 – 5,00 Punkten für maximal 25 Std./Monat
- Bei 5,01 – 6,00 Punkten für maximal 30 Std./Monat
- Bei 6,01 – 6,50 Punkten für maximal 40 Std./Monat
- Bei 6,51 – 7,40 Punkten für maximal 45 Std./Monat
- Ab 7,40 Punkten für maximal 50 Std./Monat
8. Mecklenburg-Vorpommern
- Umfang: 8 Stunden in der Woche
- Genehmigung: Nein
- Anzeige: Beim OLG
9. Niedersachsen
- Umfang: 8 Stunden in der Woche. Bei Tätigkeit als Korrekturassistent, wissenschaftlicher Hilfskraft oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an Uni/Fachhochschule sind bis zu 46 Stunden im Monat zulässig.
- Genehmigung: Nicht erforderlich.
- Anzeige: Anzeige beim Oberlandesgericht einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit
10. Nordrhein-Westfalen
- Umfang:
- Nicht juristische Tätigkeit: 8 Stunden pro Woche
- Juristische Tätigkeit: 10 Stunden pro Woche - Genehmigung: Erforderlich vom Präsidenten des OLG
- Anzeige: Anzeige beim Präsidenten des OLG
11. Rheinland-Pfalz
- Entscheidung im Einzelfall: Insgesamt sehr komplizierte Regelungen, Details
12. Saarland
- Umfang: 15 Stunden in der Woche
- Genehmigung: Nur bei Bestellung zum amtlichen Vertreter eines Anwalts erforderlich
- Anzeige: Anzeige beim Präsidenten des OLG
- Sonstiges: Gilt nur für Tätigkeiten mit ausschließlich juristischem Bezug.
13. Sachsen
- Umfang: 8 Stunden pro Woche
- Genehmigung: -
- Anzeige: Zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der personalverwaltenden Stelle
- Sonstiges: Wenn man im ersten Staatsexamen weniger als 6,5 Punkte erreicht hat, wird eine Nebentätigkeit jedenfalls während der ersten sechs Monate des Referendariats untersagt
14. Sachsen-Anhalt
- Umfang: Keine Obergrenze
- Genehmigung
- Anzeige: Vor der Aufnahme beim OLG
- Sonstiges: Die Ausübung einer Nebentätigkeit setzt voraus, dass in den vorherigen Ausbildungsabschnitten (Stations- und Arbeitsgemeinschaftsbewertung) des Vorbereitungsdienstes eine Bewertung mit mindestens sieben Punkten gegeben ist.
15. Schleswig-Holstein
- Umfang: 8 Stunden in der Woche
- Genehmigung: Nicht erforderlich
- Anzeige: Beim Präsidenten des OLG
16. Thüringen
- Umfang
- Nicht juristische Tätigkeit: 33 Stunden pro Monat
- Juristische Tätigkeit: 43 Stunden pro Monat - Genehmigung: Erforderlich vom Präsidenten des OLG
- Anzeige: Anzeige beim Präsidenten des OLG
- Sonstiges: Für die Dauer der ersten beiden Ausbildungsstellen wird eine Genehmigung nur in Ausnahmefällen erteilt. Ein Ausnahmefall kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn in der ersten staatlichen Prüfung mindestens 7,5 Punkte erzielt wurden.
Anrechnung der Einkünfte auf die Unterhaltsbeihilfe
Referendare, die eine Nebentätigkeit aufnehmen, sollten im Blick haben, dass ab einer bestimmten Höhe des Nebenverdienstes im Referendariat die Unterhaltsbeihilfe gekürzt bzw. vollständig gestrichen wird. Diese Kürzung wird auch als Anrechnung bezeichnet, da die Einkünfte aus der Nebentätigkeit auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet werden. Es ist nicht empfehlenswert, über die Anrechnungsschwelle hinaus Geld zu verdienen. Schließlich würde das zusätzlich verdiente Geld dazu führen, dass die Unterhaltsbeihilfe sinkt, sodass man insgesamt nicht mehr Geld hätte.
Auch die Anrechnungsmodalitäten variieren zwischen den Bundesländern und ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:
1. Baden-Württemberg
- Anrechnungsgrenze (bei Überschreiten dieses Beitrages erfolgt die Anrechnung): 150 % der Unterhaltsbeihilfe (Grenze 2023: 2.103,77 €)
- Anrechnungsmodalität: Die Vergütung, welche die Anrechnungsgrenze überschreitet
- Mindestauszahlung: Keine Mindestauszahlung
2. Bayern
- Anrechnungsgrenze (bei Überschreiten dieses Beitrages erfolgt die Anrechnung): Höhe der Unterhaltsbeihilfe (2023: 1.502,08 €)
- Anrechnungsmodalität: Die Vergütung, welche die Anrechnungsgrenze überschreitet
- Mindestauszahlung: 675,94 € (2023)
3. Berlin
- Anrechnungsgrenze (bei Überschreiten dieses Beitrages erfolgt die Anrechnung): Unterhaltsbeihilfe (2023: 1.537,52 €)
- Anrechnungsmodalität: Die Vergütung, welche die Anrechnungsgrenze überschreitet
- Mindestauszahlung: Aktuell (2023) erhalten Referendare mindestens 1.323,60 €.
4. Bremen
- Anrechnungsgrenze (bei Überschreiten dieses Beitrages erfolgt die Anrechnung): 150 % der Unterhaltsbeihilfe (Grenze 2023: 2.075,42 €)
- Anrechnungsmodalität: Die Vergütung, welche die Anrechnungsgrenze überschreitet.
- Mindestauszahlung: Keine Mindestauszahlung
5. Brandenburg
- Anrechnungsgrenze (bei Überschreiten dieses Beitrages erfolgt die Anrechnung): Unterhaltsbeihilfe (2023: 1.523,26 €)
- Anrechnungsmodalität: Die Vergütung, welche die Anrechnungsgrenze überschreitet
- Mindestauszahlung: Keine Mindestauszahlung
6. Hamburg
- Anrechnungsgrenze (bei Überschreiten dieses Beitrages erfolgt die Anrechnung): 587,63 € (2023)
- Anrechnungsmodalität: 50 % der Vergütung, welche die Anrechnungsgrenze überschreitet
- Mindestauszahlung: Keine Mindestauszahlung
7. Hessen
- Keine Kürzung der Unterhaltsbeihilfe
8. Mecklenburg-Vorpommern
- Anrechnungsgrenze (bei Überschreiten dieses Beitrages erfolgt die Anrechnung):
- Öff.-recht. Ausbildungsverhältnis: 150 % der Unterhaltsbeihilfe (2023: ca. 2.017,50 €)
- Beamtenverhältnis auf Widerruf: Unterhaltsbeihilfe (2023: 1.552,50 €) - Anrechnungsmodalität: Die Vergütung, welche die Anrechnungsgrenze überschreitet
- Mindestauszahlung: Bei Referendaren im Beamtenverhältnis auf Widerruf: 30 % der Unterhaltsbeihilfe
9. Niedersachsen
- Anrechnungsgrenze (bei Überschreiten dieses Beitrages erfolgt die Anrechnung): Unterhaltsbeihilfe (2023: 1.276,63 €)
- Anrechnungsmodalität: Die Vergütung, welche die Anrechnungsgrenze überschreitet (Allerdings erfolgt in vielen Fällen entgegen den Vorschriften überhaupt keine Anrechnung)
- Mindestauszahlung: 30 % der Unterhaltsbeihilfe
10. Nordrhein-Westfalen
- Anrechnungsgrenze (bei Überschreiten dieses Beitrages erfolgt die Anrechnung): 150 % der Unterhaltsbeihilfe (Grenze 2023: 2.062,76 €)
- Anrechnungsmodalität: Die Vergütung, welche die Anrechnungsgrenze überschreitet
- Mindestauszahlung: Keine Mindestauszahlung
11. Rheinland-Pfalz
- Anrechnungsgrenze (bei Überschreiten dieses Beitrages erfolgt die Anrechnung): 150 % der Unterhaltsbeihilfe (Grenze 2023: 2.107,29 €)
- Anrechnungsmodalität: Die Vergütung, welche die Anrechnungsgrenze überschreitet
- Mindestauszahlung: Keine Mindestauszahlung
12. Saarland
- Anrechnungsgrenze (bei Überschreiten dieses Beitrages erfolgt die Anrechnung): 150 % der Unterhaltsbeihilfe (Grenze 2023: 1.955,96 €)
- Anrechnungsmodalität: Die Vergütung, welche die Anrechnungsgrenze überschreitet
- Mindestauszahlung: Keine Mindestauszahlung
13. Sachsen
- Anrechnungsgrenze (bei Überschreiten dieses Beitrages erfolgt die Anrechnung): Höhe Unterhaltsbeihilfe (2023: 1.645,10 €)
- Anrechnungsmodalität: Die Vergütung, welche die Anrechnungsgrenze überschreitet
- Mindestauszahlung: Keine Mindestauszahlung
14. Sachsen-Anhalt
- Anrechnungsgrenze (bei Überschreiten dieses Beitrages erfolgt die Anrechnung): 500 € (2023)
- Anrechnungsmodalität: 50 % der Vergütung, welche die Anrechnungsgrenze überschreitet
- Mindestauszahlung: Keine Mindestauszahlung
15. Schleswig-Holstein
- Anrechnungsgrenze (bei Überschreiten dieses Beitrages erfolgt die Anrechnung): 150 % der Unterhaltsbeihilfe (Grenze 2023 ca. 2.092 Euro im Monat)
- Anrechnungsmodalität: Die Vergütung, welche die Anrechnungsgrenze überschreitet, wird angerechnet
- Mindestauszahlung: Keine Mindestauszahlung
16. Thüringen
- Anrechnungsgrenze (bei Überschreiten dieses Beitrages erfolgt die Anrechnung): Unterhaltsbeihilfe (2023: 1.589,97 €)
- Anrechnungsmodalität: Die Vergütung, welche die Anrechnungsgrenze überschreitet
- Mindestauszahlung: Keine Mindestauszahlung
Steuern beachten: Viel Geld sparen
Entscheidet man sich für eine Nebentätigkeit, sollte man einige steuerliche Aspekte berücksichtigen, sonst besteht das Risiko für den Moment viel Geld zu verlieren.
Steuerklasse VI: Hohe Abzüge, Unterhaltsbeihilfe als Nebentätigkeit anzumelden kann sinnvoll sein
Wenn man eine Nebentätigkeit aufnimmt, dann richten sich die Lohnabzüge bei der Nebentätigkeit nach der Lohnsteuerklasse 6. Bei dieser Lohnsteuerklasse erfolgt die Berechnung der Steuern und Sozialabgaben ohne Berücksichtigung der grundsätzlich anwendbaren steuerlichen Privilegien. Diese werden bereits bei der Haupttätigkeit berücksichtig. Entsprechend sind die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben besonders hoch und häufig auch zu hoch. Gibt man im nächsten Jahr eine Steuererklärung ab – wozu man auch verpflichtet ist – bekommt man die zu viel gezahlten Abgaben erstattet. Die Erstattung erfolgt jedoch erst, nachdem man die Steuererklärung abgegeben hat, insgesamt muss man also viele Monate auf die zu viel gezahlten Abgaben warten.
Tipp: Wenn das Einkommen aus der Nebentätigkeit die Unterhaltsbeihilfe übersteigt, ist es empfehlenswert, die Unterhaltsbeihilfe als Nebentätigkeit und den Nebenjob als Hauptbeschäftigung anzumelden. Dadurch reduziert ihr die zu viel gezahlten Steuern. Mehr zum Wechsel der Steuerklassen.
Steuerklasse VI: Nachzahlungen vermeiden
Referendare, die zwei steuerpflichtige Einkommen bekommen, etwa die Unterhaltsbeihilfe und das Einkommen aus der Nebentätigkeit, haben häufig das Problem, dass sie Steuern nachzahlen müssen. Es ist es auch keine Option, auf die Abgabe einer Steuererklärung zu verzichten, da eine Pflicht zur Abgabe besteht. Deshalb ist es wichtig, sich auf die Nachzahlung vorzubereiten. Um die Höhe einer etwaigen Nachzahlung zu ermitteln, ist es sinnvoll beide Bruttogehälter zu addieren und in einem Brutto-Netto-Rechner zu berechnen, wie hoch das Nettogehalt wäre, wenn man nur eine Tätigkeit hätte. Wenn das Nettogehalt aus beiden Jobs höher ist, als es wäre, wenn man nur einen Job hätte, dann sollte man die Differenz zwischen dem tatsächlichen Netto und dem berechneten Netto für die Nachzahlung zurücklegen. Dazu sollte man noch einen Puffer von 10% addieren, weil bei Referendaren die vorausgezahlte Lohnsteuer wegen der fehlenden Abgaben zur Rentenversicherung ohnehin etwas zu niedrig ist.
Minijob: Keine Abzüge, aber maximal 520 € im Monat
Die steuerliche Belastung ist bei einem Minijob deutlich niedriger. Bei einem Minijob zahlt der Arbeitgeber für die Steuern und Sozialabgaben eine Pauschale, sodass der Lohn dem Arbeitnehmer ohne Abzüge ausgezahlt wird. Dadurch müssen Referendare nicht auf eine Erstattung im nächsten Jahr warten. Nachteilig an der Beschäftigung im Rahmen eines Minijobs ist jedoch, dass man lediglich 520 € im Monat verdienen darf. Entsprechend kommt eine solche Beschäftigung lediglich in Betracht, wenn man nur wenige Stunden im Monat arbeiten möchte.
Steuerfreie Einkünfte: Arbeitsgemeinschaften leiten und Klausuren korrigieren
Es gibt auch Einnahmen, auf die keine Steuern gezahlt werden müssen. Für Referendare kommt insbesondere das Leiten von Arbeitsgemeinschaften oder das Korrigieren von Klausuren an Universitäten in Betracht. Jedoch sollte man hier bedenken, dass die Steuerbefreiung aus § 3 Nr. 26 EStG lediglich Einnahmen bis 3.000 € im Jahr erfasst, sodass über das gesamte Jahr betrachtet ebenfalls nur eine geringfügige Beschäftigung steuerfrei möglich ist.
Nebenjob finden
Juristische oder nicht-juristische Tätigkeit: Individuelle Entscheidung
Die erste Frage, die man sich stellen sollte, ist, ob man eine juristische Tätigkeit aufnehmen möchte oder nicht.
Vorteile einer juristischen Tätigkeit:
- Praxiseinblicke: Für eine juristische Tätigkeit spricht, dass man so zusätzliche Einblicke in die juristische Praxis erhält und weiteres juristisches Wissen erlangt, welches auch für das Referendariat und die spätere berufliche Zukunft hilfreich sein kann.
- Bessere Tauchangebote: Viele Anwaltskanzleien bieten ihren Mitarbeitern bessere Tauchangebote an.
- Hohe Vergütung: Insbesondere Anwaltskanzleien zahlen sehr hohe Vergütungen, die Referendare in nicht-juristischen Tätigkeiten nur selten erhalten werden.
Vorteile einer nicht-juristischen Tätigkeit:
- Erholung: Für eine nicht-juristische Tätigkeit spricht hingegen, dass man so den Kopf von Jura freibekommt und die Arbeit nutzen kann, um auf andere Gedanken zu kommen.
Bei Rechtsreferendaren beliebte Nebenjobs
Klausuren korrigieren
Universitäten und auch die Repetitoren suchen regelmäßig Korrektoren für die Examensklausurenkurse und Semesterabschlussklausuren.
Für Referendare ist eine solche Tätigkeit aus vier Gründen besonders attraktiv:
- Fachwissen vertiefen: Referendare vertiefen durch das Korrigieren das juristische Wissen. Schließlich müssen Referendare die Rechtsgebiete auch im zweiten Staatsexamen beherrschen. Durch das Korrigieren wiederholen Referendare somit automatisch das materielle Recht.
- Klausurtechnik verbessern: Zum anderen sieht man Klausuren aus der Perspektive eines Korrektors und erkennt dabei, was einen Korrektor bei Klausuren stört und wie man es schafft, aus der Masse der Klausuren positiv herauszustechen. Dieses Wissen kann für das zweite Examen sehr hilfreich sein, schließlich steht man im zweiten Examen wieder vor der Herausforderung, gute Klausuren zu schreiben.
- Flexible Tätigkeit: Darüber hinaus ist das Korrigieren von Klausuren eine sehr flexible Tätigkeit, so gibt es in der Regel lediglich eine Deadline, zu der die Klausuren fertig korrigiert sein müssen, sodass man selbst entscheiden kann, wann man die Klausuren korrigiert.
- Steuerfreie Einnahmen: Korrigiert man für eine Universität, ist die Vergütung aufgrund der sog. „Übungsleiterpauschale“ nach § 3 Nr. 26 EStG bis zu einer Höhe von 3.000 € im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei.
Allerdings hat das Korrigieren von Klausuren auch einen großen Nachteil:
- Geringe Vergütung: Gegen das Korrigieren von Klausuren spricht die unattraktive Vergütung. Häufig erreicht man lediglich einen Stundenlohn von ca. 15 € oder weniger.
Mehr zum Korrigieren von Klausuren findet Ihr in unserem Beitrag zu dem Thema.
Wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Kanzlei
Viele Kanzleien suchen Wissenschaftliche Mitarbeiter, die ein bis zwei Tage in der Woche arbeiten. Folgende Gründe sprechen für eine Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Kanzlei:
- Hohe Vergütung: Für eine Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter spricht einerseits, dass die Vergütung attraktiv ist, viele Kanzleien zahlen über 25 € pro Stunde.
- Praxiseinblick: Zum anderen kann man eine Beschäftigung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter nutzen, um einen potenziellen Arbeitgeber kennenzulernen.
- Bessere Tauchkonditionen: Häufig bieten Kanzleien Referendaren, die sie bereits kennen, etwa aufgrund einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter, im Rahmen der Anwaltsstation deutlich längere Lernzeiten an.
Gegen eine Tätigkeit in einer Kanzlei sprechen diese Gründe:
- Geringe Flexibilität: Kanzleien sind häufig wenig flexibel, sodass die Arbeitstage verbindlich festgelegt sind.
- Anstrengend: Außerdem ist die Tätigkeit in einer Kanzlei meistens anstrengend, sodass einem sowohl die Energie als auch Zeit fehlt, an dem Arbeitstag noch produktiv zu lernen oder etwas für die Station zu erledigen.
Wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Lehrstuhl: Kontakt zur Universität halten
Eine Tätigkeit an einem Lehrstuhl ist insbesondere interessant, wenn man großes Interesse an der juristischen Forschung hat. So kann eine Tätigkeit an einem Lehrstuhl ermöglichen, während des Referendariats an Publikationen zu arbeiten oder Arbeitsgemeinschaften von Studenten zu leiten. Bei einer Tätigkeit an einem Lehrstuhl sollte man allerdings im Blick behalten, dass auch in der Wissenschaft häufig viel gearbeitet wird und (unbezahlte) Überstunden üblich sind.
Besonderheit in Bayern: Möchte man einem bestimmten Landgericht in Bayern (in der Regel die beiden Landgerichte in München) zugewiesen werden, muss man den Zuweisungswunsch begründen. Für einen solchen Zuweisungswunsch hat die Tätigkeit an einem Lehrstuhl ein hohes Gewicht und ermöglicht einem normalerweise, seinen Zuweisungswunsch zu erhalten.
Arbeitsgemeinschaften leiten
Viele Universitäten suchen nicht nur Korrektoren für die Klausuren, sondern auch Leiter für Arbeitsgemeinschaften.
- Fachwissen vertiefen: Für eine solche Tätigkeit spricht wiederum der starke Bezug zu examensrelevanten Rechtsgebieten.
- Sozialkompetenzen: Auch erwirbt man als Arbeitsgemeinschaftsleiter wichtige Sozialkompetenzen.
- Einkommen steuerfrei: Die Vergütung als Arbeitsgemeinschaftsleiter ist nach § 3 Nr. 26 EStG bis zu einer Höhe von 3.000 € im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei ist, sofern man für eine Universität tätig wird. Dadurch wird die scheinbar niedrige Vergütung sehr attraktiv. Dies gilt allerdings nur, wenn man direkt als Arbeitsgemeinschaftsleiter tätig wird und nicht, wenn man im Rahmen einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Lehrstuhl Arbeitsgemeinschaften leitet.
Tipp: Wenn Ihr als Arbeitsgemeinschaftsleiter tätig werden wollt, lohnt es sich, direkt auf die Universitäten zuzugehen, da entsprechende Tätigkeiten häufig nicht im Internet ausgeschrieben werden.
Argumente für und gegen einen Nebenjob
Nachdem wir alle relevanten Aspekte beleuchtet haben, stellt sich zum Schluss die Frage, ob es sinnvoll ist, eine Nebentätigkeit aufzunehmen.
Argumente für eine Nebentätigkeit
- Unterhaltsbeihilfe zu gering: Die Unterhaltsbeihilfe im Referendariat reicht insbesondere in Großstädten nicht aus, um die Lebenshaltungskosten zu decken.
- Bessere Tauchangebote: Referendare, die in einer Kanzlei arbeiten, erhalten häufig bessere Tauchangebote. Allerdings haben sie dafür während des Referendariats weniger Lernzeit, sodass die Nebentätigkeit nicht dazu führt, dass sich Referendare insgesamt besser auf das Examen vorbereiten können.
- Praxiseinblicke: Wenn man bereits weiß, in welchem Bereich man später arbeiten möchte, kann man die Nebentätigkeit außerdem nutzen, um weitere praktische Einblicke in den Bereich zu erhalten.
- Korrektorenperspektive: Auch das Korrigieren von Klausuren kann sehr hilfreich für das zweite Staatsexamen sein. Wenn man sich auf das erste und zweite Staatsexamen vorbereitet, schreibt man viele Probeklausuren, entsprechend ist den Referendaren die Perspektive des Bearbeiters einer Klausur bekannt. Klausuren werden indes durch einen Korrektor bewertet. Nimmt man dessen Perspektive ein, erkennt man, was eine gute Klausur ausmacht und was Korrektoren stört. Dieses Wissen ist auch im zweiten Staatsexamen Gold wert.
Argumente gegen eine Nebentätigkeit
- Zeitverlust: Eine große Herausforderung im Referendariat ist der sorgfältige Umgang mit der eigenen Zeit. Während des Referendariats muss man die Stationsarbeit erledigen, die Arbeitsgemeinschaft besuchen, vor- und nachbereiten und nebenbei muss man sich auch auf das zweite Staatsexamen vorbereiten. Zusätzlich ist es auch wichtig, Pausen einzulegen und Zeit für Freunde und Hobbies zu haben. Deshalb ist während des Referendariats nur sehr wenig Zeit vorhanden, die man zum Arbeiten nutzen kann, ohne dass dies auf Kosten der Lernzeit oder des Soziallebens geht.
Tipps, um während des Referendariats so wenig wie möglich arbeiten zu müssen:
- Vor dem Referendariat arbeiten: Anstatt während des Referendariats zu arbeiten, kann man auch eine kurze Pause zwischen dem ersten Staatsexamen und dem Beginn des Referendariats machen. Wenn man in dieser Zeit arbeitet und sparsam lebt, kann man ein finanzielles Polster anlegen, auf welches man während des Referendariats zurückgreift.
- Auf die Vergütung achten: Viele Kanzleien zahlen in der Anwaltsstation und Wahlstation eine Vergütung. Wenn man eine Kanzlei auswählt, die eine Vergütung zahlt, lässt sich das Geld verdienen und die Stationsarbeit zusammenlegen.
- Wohngeld: Einige Referendare haben Anspruch auf Wohngeld, sodass der Staat die Miete bezuschusst.